Die Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung, die sich diese Satzung gibt, trägt den Namen ,,Freie WählerGemeinschaft (FWG) Ahlen e.V."
Sitz: Die FWG hat ihren Sitz in Ahlen/Westfalen. Die Anschrift ist die der/des ersten Vorsitzenden.
§ 2 Zweck der FWG
Die FWG ist eine Vereinigung, die einem Idealverein gleichzusetzen ist und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet ist.
Sie ist eine Gemeinschaft Ahlener Bürgerinnen und Bürger, die sich zum Ziel gesetzt hat, durch kommunalpolitische Mitarbeit im Kreis, insbesondere aber Ahlen, zu einer positiven Entwicklung der Stadt und der Stadtteile beizutragen.
Der Zweck der FWG ist ausschließlich darauf gerichtet, mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen (Rat der Stadt, Kreistag) teilzunehmen und dadurch bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Die FWG ist unabhängig von dem Einfluss überörtlicher Parteien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel für die Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
Jeder, der das 16.Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Rechte ist, kann Mitglied der FWG werden.
Personen, die in politischen Parteien Funktionsträger sind, können in der FWG keine Funktion ausüben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und benachrichtigt den/die Antragsteller/in.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tode des Mitglieds
durch Ausschluss aus der Vereinigung.
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den/die 1. Vorsitzende/n. Für das laufende Jahr geleistete Mitgliedbeiträge werden nicht erstattet.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5a Mitgliedsbeitrag
Der Mindestbeitrag beträgt 18 Euro pro Mitglied und Jahr und kann in der Jahreshauptversammlung durch Mitgliederbeschluss geändert werden.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand der FWG besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
2 Besitzer/innen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder im Falle der Verhinderung gegenseitig vertretungsberechtigt sind. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand sollte nach Möglichkeit je ein Mitglied aus den Stadtteilen Ahlen, Vorhelm und Dolberg gewählt werden.
Die Beisitzer/innen sollen den übrigen Vorstand bei seiner Tätigkeit beraten und unterstützen. Sie sind berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und haben dort volles Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in.
Der Vorstand ist berechtigt, seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich mit einer Frist von min. 4 Tagen eingeladen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Zu dem erweiterten Vorstand sind auf der Jahreshauptversammlung 2 nicht stimmberechtigte Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung (Kooptation) durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Dies nimmt die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr.
Der Vorstand beruft bei anstehenden Kommunalwahlen die Wahlversammlung zur Besetzung der Direktkandidaten und der Reserveliste ein.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes spätestens 4 Tage vor dem festgesetzten Versammlungstermin. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-mail oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse. Alle Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit im Vorfeld Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) kann durch Beschluss des Vorstandes schriftlich und unter Einhaltung der Einladungsfrist von 4 Tagen bei Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der FWG, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
Wahl des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer/innen,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Kassenprüfer/innen,
Entlastung des Vorstandes,
Beschluss über Satzungsänderungen,
Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Vereins Wählergemein-schaft Kreis Warendorf e.V.,
Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags,
Wahl und Nominierung der Bewerber für die Kommunalwahlen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit anwesender stimmberechtigter Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 8 Versammlungsbeschlüsse
Über den Verlauf und die Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen führt der/die Schriftführer/in ein schriftliches Protokoll, dass vom/von der 1. Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt eine Niederschrift auf Wunsch beim Vorstand anzufordern.
§ 9 Auflösung der Vereinigung
Eine Auflösung der FWG kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen, erfolgen.
§ 10 Vermögen der Vereinigung
Über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens entscheidet im Falle der Auflösung der FWG oder im Falle deren Verschmelzung mit anderen Wählergruppen die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen.
§ 11 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen der FWG und ihren Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bereich die Vereinigung ihren Sitz hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom Dienstag, 24.05.2011, mehrheitlich beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.
FWG Ahlen e.V.